Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Teilnahme an Schulungen

§ 1 Geltungsbereich

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Anmel­dun­gen zu den von Fle­ßen­käm­per: Bera­tung | Coa­ching | Trai­ning, Manu­el Fle­ßen­käm­per, Grund­str. 3, 35708 Hai­ger (nach­fol­gend „Ver­an­stal­ter”) ange­bo­te­nen Schu­lun­gen, Kur­sen und Semi­na­ren (nach­fol­gend „Ver­an­stal­tung”).

§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss

(1) Die Anmel­dung zu einer Ver­an­stal­tung erfolgt über die Web­sei­te (www.flessenkaemper.eu). Sie stellt ein ver­bind­li­ches Ange­bot des Teil­neh­mers zum Abschluss eines Teil­nah­me­ver­tra­ges dar.

(2) Der Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn der Ver­an­stal­ter die Anmel­dung in Text­form (z.B. per E‑Mail) bestä­tigt.

(3) Da die Teil­neh­mer­zahl für unse­re Ver­an­stal­tun­gen begrenzt ist, wer­den die Anmel­dun­gen in der Rei­hen­fol­ge ihres Ein­gangs berück­sich­tigt.

§ 3 Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen

(1) Es gel­ten die zum Zeit­punkt der Anmel­dung auf der Web­sei­te bzw. im Ange­bot aus­ge­wie­se­nen Teil­nah­me­ge­büh­ren. Gemäß § 19 UStG wird kei­ne Umsatz­steu­er berech­net.

(2) Die Teil­nah­me­ge­bühr ist nach Erhalt der Rech­nung ohne Abzug fäl­lig und muss bis spä­tes­tens 14 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn auf unse­rem Kon­to ein­ge­gan­gen sein. Bei kurz­fris­ti­gen Anmel­dun­gen ist die Gebühr sofort fäl­lig.

§ 4 Stornierung durch den Teilnehmer (Rücktritt)

Ein Rück­tritt von der Anmel­dung (Stor­nie­rung) muss in Text­form (z.B. per E‑Mail) an hallo@flessenkaemper.eu erfol­gen. Für den Zeit­punkt der Stor­nie­rung ist der Ein­gang der Erklä­rung beim Ver­an­stal­ter maß­geb­lich.

Für Stor­nie­run­gen gel­ten die fol­gen­den Rege­lun­gen:

  • Bis 14 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: Die Stor­nie­rung ist kos­ten­frei.

  • 13 bis 8 Tage vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn: 50 % der Teil­nah­me­ge­bühr wer­den als Stor­no­ge­bühr fäl­lig.

  • Ab 7 Tagen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn oder bei Nicht­er­schei­nen: Die vol­le Teil­nah­me­ge­bühr wird fäl­lig.

(1) Ersatz­teil­neh­mer: Bis unmit­tel­bar vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn kann der ange­mel­de­te Teil­neh­mer ohne zusätz­li­che Kos­ten einen geeig­ne­ten Ersatz­teil­neh­mer benen­nen. Dies muss dem Ver­an­stal­ter in Text­form mit­ge­teilt wer­den.

(2) Nach­weis eines gerin­ge­ren Scha­dens: Dem Teil­neh­mer bleibt aus­drück­lich der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass dem Ver­an­stal­ter durch die Stor­nie­rung kein oder ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als die pau­scha­le Stor­no­ge­bühr ent­stan­den ist.

§ 5 Absage oder Änderung durch den Veranstalter

(1) Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, die Ver­an­stal­tung aus wich­ti­gem Grund abzu­sa­gen, z.B. bei Nicht­er­rei­chen der Min­dest­teil­neh­mer­zahl oder bei kurz­fris­ti­gem, krank­heits­be­ding­tem Aus­fall des Dozen­ten.

(2) Im Fal­le einer Absa­ge durch den Ver­an­stal­ter wer­den bereits ent­rich­te­te Teil­nah­me­ge­büh­ren voll­stän­dig zurück­er­stat­tet. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che, ins­be­son­de­re auf Ersatz von Rei­se- oder Über­nach­tungs­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dem Ver­an­stal­ter fällt Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last.

§ 6 Haftung

Die Haf­tung des Ver­an­stal­ters für Schä­den ist auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt. Dies gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­an­stal­ters beru­hen.

§ 7 Wichtiger Hinweis zum Widerrufsrecht für Verbraucher

Han­delt es sich bei dem Teil­neh­mer um einen Ver­brau­cher, wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für Ver­trä­ge zur Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen, wenn der Ver­trag für die Erbrin­gung einen spe­zi­fi­schen Ter­min oder Zeit­raum vor­sieht, kein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht besteht. Jede Anmel­dung ist daher mit der Bestä­ti­gung durch den Ver­an­stal­ter recht­lich bin­dend.

§ 8 Schlussbestimmungen

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung gilt eine dem wirt­schaft­li­chen Zweck der Rege­lung am nächs­ten kom­men­de wirk­sa­me Rege­lung als ver­ein­bart.